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Urlaubsanspruch im Praktikum.

Urlaubsanspruch im Praktikum.

Urlaub im Praktikum? Ja, den gibt es – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Absolventa erklärt, wann und wie lange sich Praktikanten freinehmen können und trotzdem weiter die Praktikumsvergütung bekommen.

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Voraussetzungen für bezahlten Urlaub im Praktikum.

Praktikant:innen* sind in der Regel keine ausgebildeten Fachkräfte, sondern sollen oder wollen lediglich Erfahrungen sammeln, sich Kenntnisse in einem bestimmten Bereich aneignen oder diese erweitern. Oftmals werden Praktika auch dazu absolviert, um herauszufinden, ob man langfristig im ausgewählten Beruf arbeiten möchte.

Praktikanten übernehmen in Unternehmen über den Zeitraum von mehreren Monaten meist einfache oder assistierende Tätigkeiten, zum Teil aber auch schon anspruchsvolle Aufgaben. Durch ihre Mitarbeit tragen auch Praktikanten in der Regel einen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag zum Betriebsergebnis bei.

Haben auch Praktikanten Anspruch auf (bezahlten) Urlaub? „Bezahlt“ bedeutet, dass Praktikanten bei einem bezahlten Praktikum das volle Monatsgehalt bekommen, auch wenn sie einige Tage im Urlaub sind. Es gibt also keine Abzüge, aber auch kein extra Urlaubsgeld.

Ob für Praktikanten Anspruch auf (bezahlten) Urlaub besteht, hängt laut Bundesurlaubsgesetz im Wesentlichen von drei Faktoren ab.

Dauer des Praktikums.

Grundsätzlich beginnt ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Praktikum erst bei einer Dauer von mindestens einem Monat. Ab dann können sich Praktikanten pro Monat zwei Tage ohne Verdienstausfall freinehmen. Bei einem sechsmonatigen Praktikum wären es also zwölf Tage.

Wichtig: Urlaubsanspruch für den ersten Monat gibt es nur dann, wenn das Praktikum zum 01. des Monats beginnt. Wenn das Praktikum also beispielsweise am 6. April startet, bekommt man für diesen Monat keinen Urlaubstag auf das Urlaubskonto gutgeschrieben.

Art des Praktikums: Pflicht- oder freiwilliges Praktikum.

Ob im Praktikum ein Anspruch auf Urlaub besteht, hängt auch davon ab, ob es sich um ein Pflichtpraktikum (nach dem Schulrecht oder der Prüfungsordnung eines Hochschulstudienganges) oder um ein freiwilliges Praktikum handelt.

  • Bei einem freiwilligen Praktikum gelten Praktikanten – unabhängig von einer eventuellen Vergütung – rechtlich gesehen als „normale“ Arbeitnehmer und besitzen damit einen Urlaubsanspruch.
  • Bei Pflichtpraktika ist dies nicht gegeben: Hier steht die Tätigkeit der Praktikant als Studierende im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub besteht bei Pflichtpraktika also nicht, kann aber zwischen Praktikant und Betrieb individuell vereinbart werden. Viele Unternehmen sind hier kulant und behandeln alle Praktikanten in der Frage nach dem Urlaubsanspruch gleich.

Tätigkeiten im Praktikum.

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, wenn Praktikanten lediglich passive Betriebsbesuche absolvieren und dem Unternehmen dadurch keinen wirtschaftlichen Mehrwert erbringen. Wer also nur zuschaut, alle Tätigkeiten unter Aufsicht durchführt und damit eher Arbeit „verursacht“ als Arbeit abnimmt, kann nicht mit bezahlten freien Tagen rechnen.

Übrigens: Alle drei Voraussetzungen für Urlaub im Praktikum gelten nur für volljährige Praktikanten. Minderjährige fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz und haben in jedem Fall Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Länge ist dabei nach dem Alter der Jugendlichen gestaffelt. Sie reicht von 25 (17-Jährige) bis zu 30 Werktagen (15-Jährige) pro Jahr. Der Urlaubsanspruch wird dann entsprechend auf die Dauer des Praktikums herunter gerechnet.

Wenn du auch darüber nachdenkst, ein Praktikum zu machen, findest du hier alle freien Stellen für deinen Studiengang:

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