Die Probezeit
Eine Probezeit hat den Sinn, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennen lernen. Zwar haben viele Firmen ausgeklügelte Personalauswahlverfahren und Vorstellungsgespräche oder sogar Assessment Center durchgeführt, doch ob der neue Mitarbeiter wirklich für die Position tauglich ist, zeigt sich oft erst in der beruflichen Praxis. Der Arbeitgeber kann sich während der Probezeit einen Eindruck verschaffen, ob der neu eingestellte Arbeitnehmer die Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um in dem jeweiligen Unternehmen erfolgreich zu arbeiten.
Der Arbeitnehmer wiederum sollte die Probezeit nutzen, um herauszufinden, ob er selbst über einen längeren Zeitraum in der Firma und in der Position arbeiten möchte. Die Probezeit ist also eine Testphase – sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.
Dauer der Probezeit
Eine gesetzliche Maximaldauer für die Probezeit gibt es nicht. Es ist jedoch üblich, dass eine zu der Art der Tätigkeit passende Probezeit in einem Arbeitsvertrag festgeschrieben wird. Bei einfachen Tätigkeiten sind circa drei Monate angemessen, bei komplizierten Arbeitsbedingungen können auch neun Monate veranschlagt werden.
Probezeit in einem Arbeitsvertrag
Die Probezeit geht in den meisten Fällen direkt in einen Arbeitsvertrag über, sofern weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer einen Grund sehen, das Arbeitsverhältnis vorher zu beenden. Ob das dann ein befristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist, hängt von dem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen Vertrag ab.
Eine andere Variante ist, dass ein befristeter Arbeitsvertrag über die Dauer der Probezeit geschlossen wurde. In diesem Fall muss nach Ende der vereinbarten Probezeit, wenn beide Parteien auch weiterhin zusammen arbeiten wollen, ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt werden.
Kündigung in der Probezeit
Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen entlassen. Das heißt, dass Du auch am letzten Tag Deiner Probezeit gekündigt werden kannst und zwei Wochen später das Unternehmen verlassen musst. Nach sechs Monaten steigt die Kündigungsfrist auf einen Monat. Die Kündigungsfrist steigt mit der Zugehörigkeit zu einem Betrieb. Genaueres regelt das Bundesgesetzbuch (BGB), Paragraph 622.
Wenn es in einem Unternehmen zu betrieblichen Kündigungen kommt, müssen laut dem Gesetzgeber die Mitarbeiter auf Probezeit zuerst entlassen werden. Geschützt werden nur Schwangere – diese sind bis einen Monat nach der Geburt des Kindes unkündbar.
An erster Stelle der Rangliste der Kündigungsgründe, warum Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer entlassen, stehen unterschiedliche Vorstellungen über die Zusammenarbeit. Darauf folgen mangelnde Fachkenntnisse und unzureichende Integration ins Arbeitsteam.
Krankheit in der Probezeit
Krankheit schützt in der Probezeit nicht vor der Kündigung. Ein Kündigungsschutz besteht für den Arbeitnehmer prinzipiell erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, unabhängig von der Länge der Probezeit. Das heißt, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf einer beispielsweise dreimonatigen Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genießt. Solange der Arbeitgeber die Sittenwidrigkeit nicht erfüllt, kann er dem Arbeitnehmer bei Krankheit kündigen. Die Probezeit verlängert sich übrigens nicht um die Zeit des krankheitsbedingten Fehlens des Arbeitnehmers.
Urlaub in der Probezeit
Auch in der Probezeit kann der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Die genaue Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage regelt das Bundesurlaubgesetz. Paragraph 5 besagt, dass ein Arbeitnehmer auch in der Probezeit pro Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen kann. Wenn dem Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt wird, er jedoch noch Urlaubstage übrig hat, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt.