Das Weihanchtsgeld
Neben dem Urlaubsgeld stellt das Weihnachtsgeld die populärste Form der finanziellen Sonderleistungen dar. Das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In den meisten Fällen wird es mit dem Gehalt im November ausgezahlt. Das Weihnachtgeld erfüllt oftmals die Funktion einer zusätzlichen Motivation oder einer Zusatzbelohnung der erbrachten Arbeitsleistung. Aber auch die Treue zum Betrieb kann damit besonders berücksichtigt werden.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Allerdings kann für den Arbeitnehmer ein Anspruch entstehen:
- im Fall der „betrieblichen Übung“
- wenn die Zahlung im Tarifvertrag steht
- wenn die Zahlung im Arbeitsvertrag ausgehandelt ist
- wenn die Zahlung in den Betriebsvereinbarungen festgelegt ist
Die „betriebliche Übung“ zählt zu den Gewohnheitsrechten und gilt, wenn ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge seinen Angestellten Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich, schriftlich und eindeutig zu äußern. Dies kann beispielsweise auf einer Quittung oder am schwarzen Brett geschehen. Sie kann außerdem zurückgenommen werden, indem der Arbeitgeber die Änderung über drei Jahre hinweg schriftlich zusammen mit der Zahlung ankündigt. Allerdings nur wenn die Mitarbeiter nicht widersprechen. Ebenso können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit individuelle Vereinbarungen über die Zahlung oder Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes getroffen werden.
Höhe von Weihnachtsgeld
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Angestellten in seinem Unternehmen bei der Zahlung von Weihnachtsgeld in gleichem Maße zu berücksichtigen. Allerdings können bestimmte Arbeitnehmer einen abweichenden Betrag erhalten, wenn sachgemäße Gründe vorliegen, zum Beispiel Dauer der Betriebszugehörigkeit, Kinder, aber auch Fehlzeiten oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres. Ein gänzlicher Ausschluss von bestimmten Gruppen ist auch möglich, beispielsweise Mitarbeiter im Erziehungsurlaub. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, der Art des Beschäftigungsverhältnisses oder Willkür ist hingegen nicht erlaubt, da dies eine Diskriminierung darstellen würde.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Der Arbeitgeber kann eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in folgenden Fällen fordern: Wenn eine Stichtagsklausel oder eine Rückzahlungsklausel besteht. Die Stichtagsklausel besagt, dass ein Anspruch auf Sonderleistungen nur besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und ungekündigt ist, z.B. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Dies gilt dann auch bei betriebsbedingter Kündigung. Allerdings kann eine Stichtagsklausel auch unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Ist eine so genannte Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern. Allerdings muss diese Klausel im Vertrag eindeutig, ausdrücklich und überschaubar formuliert sein. Bei einem Weihnachtsgeld von unter 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. Bei bis zu einem Monatsgehalt ist eine betriebliche Bindung bis zum 31.03. und bei einer Zahlung von bis zu zwei Monatsgehältern sogar bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig.