Das Honorar
Mit einem Honorar werden in der Regel die Arbeitsleistungen von freiberuflich Tätigen vergütet, z.B. Journalisten, Autoren, Architekten oder Künstler. Art und Umfang der Arbeit sowie die Höhe des Honorars werden im Honorarvertrag festgeschrieben. Im Gegensatz zu Lohn und Gehalt werden vom Honorar direkt keine Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dies muss der Honorarempfänger selbständig an die entsprechenden Stellen abführen.
Honorar für Anwälte, Architekten und Steuerberater
Einige Berufszweige, die auf Honorarbasis arbeiten, berechnen ihr Arbeitsentgelt nach den aktuellen Gebührenverordnungen, z.B. Steuerberater, Anwälte und Architekten. Die Gebühren für Steuerberatung sind in so genannten Gebührenrahmen in der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gesetzlich festgelegt und bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeitsgrad des Auftrages.
Für Rechtsanwälte gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Allerdings können im Honorarvertrag auch andere Vergütungen vereinbart werden. Das Gesetz schreibt lediglich für die Erstberatung ein Honorar von maximal 190 Euro vor. Wird nichts mit dem Mandaten vereinbart, kann der Rechtsanwalt laut BGB eine „übliche Vergütung“ verlangen. Das Honorar von Architekten ist nicht frei verhandelbar sondern in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschireben.
Ausfallhonorar
Wird ein Honorarauftrag kurzfristig abgesagt, stellt sich die Frage nach einem Ausfallhonorar. Im Allgemeinen kann ein Ausfallhonorar bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Die Rechtslage ist hier allerdings unklar. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es nicht. Vielmehr regeln im Zweifelsfall verschiedene Paragraphen des BGB die Ansprüche von Honorarempfängern gegenüber ihren Kunden oder Mandanten. Aufgrund der unklaren Rechtslage existieren viele Gerichtsurteile, in denen Einzelfälle individuell geklärt werden. Besonders in medizinischen Berufen ist das Ausfallhonorar für nicht eingehaltene Behandlungstermine ein viel diskutiertes Thema.
Geschichte des Honorars
Ursprünglich entstand das Honorar im alten Rom als Ehrenlohn der Mitglieder des Senats, die eine rechtsberatende Tätigkeit ausübten. Es galt als standesunwürdig, dafür einen Lohn entgegenzunehmen. Vielmehr ging es ihnen um soziales Prestige und politischen Einfluss. Allerdings war es den Mitgliedern erlaubt, ein „honorarium“ entgegenzunehmen, von dem sich der heutige Begriff ableitet.