Freie Mitarbeit zeichnet sich hauptsächlich dadurch aus, dass der freie Mitarbeiter – gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), Paragraph 7, Absatz 1 – seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Das heißt, dass er seine Arbeit frei einteilen kann und nicht gezwungen ist, andere Tätigkeitsanweisungen seines Auftraggebers auszuführen. Die Projekte, die ein freier Mitarbeiter ausführt sind oft zeitlich begrenzt. Ein freier Mitarbeiter ist selbstständig tätig und nicht bei einer Firma angestellt. Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein.
Es existieren folgende Unterschiede zwischen einem Festangestellten und einem freien Mitarbeiter: Ein fest angestellter Mitarbeiter erhält ein vertraglich festgeschriebenes Gehalt , ist über seinen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt und genießt einen Kündigungsschutz, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und sein Arbeitgeber mindestens fünf Personen beschäftigt. Ein freier Mitarbeiter hingegen bekommt kein festes Gehalt, muss sich selbstständig um seine Sozialversicherung kümmern und hat keinen Kündigungsschutz. Freie Mitarbeiter haben – gemäß Bundesurlaubsgesetz, Paragraph 2 – einen Anspruch auf Urlaub, wenn sie als „arbeitnehmerähnliche“ Person anzusehen sind. Sie sind nicht an die üblichen betrieblichen Arbeitszeiten gebunden und können ihre Arbeitszeit frei einteilen. Freie Mitarbeiter haben auch die Möglichkeit, parallel für mehrere verschiedene Arbeitgeber zu arbeiten.
Freie Mitarbeiter in einem Unternehmen können durchaus denselben Einsatzbereich und ähnliche Aufgaben haben wie die Festangestellten. Doch sobald ein Mitarbeiter von einem Arbeitgeber abhängig ist und dessen Anweisungen ausführen muss, kann ein „de facto Angestellten-Verhältnis“ entstehen. Ob eine so genannte „Scheinselbstständigkeit “ vorliegt ist unabhängig davon, was im Vertrag steht. Die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ist entscheidend. Das heißt, dass in einem Arbeitsvertrag stehen kann, dass es sich um freie Mitarbeit handelt. Wenn der freie Mitarbeiter jedoch die gleichen Aufgaben wie ein Festangestellter hat und seinem Chef weisungsgebunden ist, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor.
Wenn die Sozialversicherungen oder das zuständige Finanzamt festlegt (auch rückwirkend), dass es sich statt um eine freie Mitarbeit um ein festes Anstellungsverhältnis gehandelt hat, dann muss der Arbeitgeber die Beiträge für die Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung an die Sozialkassen nachzahlen und muss eventuell sogar mit einer zusätzlichen Strafzahlung rechnen.
Freie Mitarbeiter werden in der Regel für bestimmte Projekte engagiert. Besonders in Branchen wie dem Eventmanagement, der Werbung oder dem Journalismus sind freie Mitarbeiter weit verbreitet. Dort werden „Freelancer“ für einzelne Veranstaltungen, Werbeprojekte oder Reportagen engagiert. Der Begriff Freelancer wurde im Mittelalter geprägt, als freischaffende, mit einer Lanze (englisch: „lance“) bewaffnete, Ritter für einzelne Kriege angeworben wurden.
Der Einsatz von freien Mitarbeitern hat für Unternehmen einige Vorteile. Zum einen kann der Arbeitgeber diese nach Bedarf bzw. nach Auftragslage engagieren und flexibel einsetzen. Sie können zum Beispiel stundenweise (Dienstvertrag) oder für ein Projekt (Werksvertrag) eingestellt werden. Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden. Zum anderen spart der Arbeitgeber die Sozialabgaben. Freie Mitarbeiter stellen eine Rechnung. Für den Arbeitgeber ist dieser Betrag somit brutto gleich netto. Für den freien Mitarbeiter besteht die Gefahr, dass die Rechnung erst spät bezahlt wird.
Nachteilig für den Arbeitgeber kann sich jedoch auswirken, dass freie Mitarbeiter auch von anderen Auftraggebern engagiert werden können und daher mitunter nicht immer zur Verfügung stehen. Außerdem müssen sich neue freie Mitarbeiter oft erst in die speziellen Gepflogenheiten und Anforderungen des jeweiligen Unternehmens einarbeiten, bevor sie ihre volle Leistungsfähigkeit entfalten können. Für Aufgaben, die nicht in das Aufgabengebiet des freien Mitarbeiters fallen, dürfen Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht nur Festangestellte einteilen.
Dazu kommt, dass ein freier Mitarbeiter einen höheren Stundenlohn bekommt und die Verbindung und damit die Loyalität zum Unternehmen geringer ist als bei Festangestellten.
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