Das Arbeitszeugnis ist die Beurteilung der Arbeitsleistung oder aber der Nachweis, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zu der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das wohlwollend und wahrheitsgemäß die Leistung des Arbeitnehmers darstellen muss. Außerdem muss es ordentlich und seriös, also fehlerfrei, sein.
Drei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses tritt eine Verjährungsfrist in Kraft, Ab dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf ein Arbeitszeugnis. Normalerweise wird ein Arbeitszeugnis jedoch direkt in Anschluss an das Arbeitsverhältnis ausgestellt.
Sowohl bei einem Arbeitszeugnis, als auch bei einem Praktikumszeugnis, gibt es – gemäß Bundesgesetzbuch (BGB), Paragraph 630 und der Gewerbeordnung (GewO) Paragraph 109 – zwei Varianten: Das einfache Arbeitszeugnis, das einem Tätigkeitsnachweis gleichkommt, und das qualifizierte Arbeitszeugnis, bei dem der Arbeitgeber Leistungen und soziale Kompetenz bewertet.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis wird zwar meist automatisch ausgestellt, jedoch befindet sich der Arbeitnehmer in der „Holschuld“. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben möchte, liegt es – juristisch gesehen – an ihm, den Arbeitgeber darauf anzusprechen. Der Arbeitgeber ist auch nicht dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis per Post zuzuschicken, außer die Reisekosten für den Empfänger sind unzumutbar. In aller Regel verschicken die Arbeitgeber das Zeugnis jedoch ohne Weiteres per Post.
Das Arbeitszeugnis muss immer in Textform – gemäß BGB, Paragraph 126b – ausgestellt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis per Hand zu unterschreiben. Digitale Formen des Zeugnisses – wie etwa eine PDF-Datei oder eine Email – schließt der Gesetzgeber aus. Den Arbeitnehmern steht es jedoch frei, das Zeugnis für die nächste Online-Bewerbung einzuscannen.
Es ist üblich, dass das Arbeitszeugnis auf dem Briefpapier des Unternehmens ausgestellt wird. Das verstärkt den Dokumentencharakter und entspricht den Vorgaben für die äußere Form, die Sauberkeit und Ordnung verlangen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Knicke, die beispielsweise bei dem Versenden des Arbeitszeugnisses entstehen können. Eine Frau versuchte ihren Arbeitgeber zu belangen, weil ihr Arbeitszeugnis zweifach geknickt wurde, um es in einem kleineren Umschlag zu verschicken. Die Klägerin verlor diesen Fall. Das Bundesarbeitsgericht urteilte 1999, dass das Unternehmen dafür nicht belangt werden könne. Auf einer Kopie des Arbeitszeugnisses darf man die Knicke jedoch nicht sehen.
Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass sein Zeugnis fehlerfrei ist. Das gilt zum einen für inhaltliche Fehler, wie zum Beispiel der Angabe falscher Daten, zum anderen auch für Rechtschreibfehler. Er kann seinen Arbeitgeber dazu auffordern, das Arbeitszeugnis zu berichtigen, wenn mehrere Fehler in dem Zeugnis vorkommen. Ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis stellt den vormaligen Arbeitnehmer in einem schlechten Licht dar, denn andere Personaler könnten die Fehler als eine Art Geheimcode in der Zeugnissprache werten.
Die Korrektur ist nach einem Urteil (AZ: 6 Ca 5682/84 ), des Arbeitsgerichtes Düsseldorf jedoch nicht einklagbar, wenn nur ein unbedeutender Fehler vorliegt. Zur Entscheidung stand ein Arbeitszeugnis in dem die Formulierung „integeren Verhaltens“ gegen „integren Verhaltens“ stand. Die beklagte Formulierung sei, laut dem oben genannten Urteil, ein Einzelfehler gewesen, welcher sich nicht schädlich auf die Gesamtbeurteilung auswirke, deshalb verlor der Kläger vor Gericht.
Einige Formulierungen sind auch in diskreter Form verboten. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verbietet den Arbeitgebern, bestimmte Informationen in einem Arbeitszeugnis preiszugeben. Das Gesetz soll die Benachteiligung von Arbeitnehmern verhindern, die wegen eines in Paragraph 1 AGG genannten Falls diskriminiert werden könnten. So darf das Arbeitszeugnis keine Hinweise auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Partei oder Ethnie liefern. Ausnahme: Arbeitgeber dürfen die Mitgliedschaft zu einem Betriebsrat oder zu Gewerkschaften erwähnen. Das entschied das Arbeitsgericht in Kassel (AZ: 3 Ca 240/76).
Zusätzlich zu den rechtlichen Grundlagen – wie dem AGG oder bisherigen Gerichtsurteilen – besteht für das Arbeitszeugnis die „Wohlwollenspflicht“. Das heißt, dass der Arbeitgeber keine Informationen – auch nicht codiert – in das Arbeitszeugnis einbringen darf, die sich für den Arbeitnehmer nachteilig bei der zukünftigen Jobsuche auswirken könnten.
Ausformulierte Fristen für die Aushändigung des Arbeitszeugnisses gibt es nicht. Allerdings besagt das BGB, dass bereits bei der eigentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis besteht. Dieser Anspruch verfällt jedoch nach drei Jahren, gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist, Paragraph 195 BGB.
In einigen Fällen kann die Verjährung schon früher eintreten, beispielsweise wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Arbeitsleistung erinnern kann. Diese Regelung kann speziell für ein Praktikumszeugnis wichtig sein.
Arbeitszeugnisse sind immer wieder ein Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen, deshalb lies Dir bei einem Erhalt Dein Arbeitszeugnis sorgfältig durch und mach Deinen Arbeitgeber möglichst zeitnah nach dem Erhalt auf Fehler aufmerksam. Am besten Du gehst es zusammen mit ihm durch, um den Korrekturprozess zu verkürzen.
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