Arbeitsrecht (4): Der befristete Arbeitsvertrag
Geschrieben am 15.05.2009 von Lukas große KlönneImmer mehr Arbeitsverträge werden auf Zeit abgeschlossen. Bereits im Jahr 2006 waren 43 Prozent der Arbeitsverträge befristet, fünf Jahre zuvor waren es noch elf Prozent weniger, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berichtet. Dieser Trend führt zu häufigen Job- und Arbeitgeberwechseln, bietet Dir aber auch die Möglichkeit einer flexibleren Karriereplanung. Unsere Gastautorin Anna-Lena Folk erklärt Dir im ABSOLVENTA Karriere-Blog die unterschiedlichen Befristungen des Arbeitsvertrages und welchen Kündigungsschutz Du dadurch genießt.

- Arbeitsrecht
Ein befristetes Arbeitsverhältnis schließt man für einen begrenzten Zeitraum. Dabei wird unterschieden zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer kalendermäßigen Befristung.
Befristung mit Sachgrund
Eine Befristung mit Sachgrund muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz führt die Möglichkeiten für einen sachlichen Grund an: So liegt ein unter anderem Sachgrund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt, zum Beispiel bei einer zeitlich begrenzten Filmproduktion. Ein weiterer möglicher Sachgrund stellt die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers dar.
Ist ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, endet er sobald der Sachgrund wegfällt. Vertrittst Du also zum Beispiel eine Kollegin oder einen Kollegen in Elternzeit, endet Dein Arbeitsverhältnis, wenn sie oder er zurückkommen. Über den Wegfall des Sachgrundes muss dein Arbeitgeber dich allerdings zwei Wochen vorher schriftlich informieren.
Kalendermäßige Befristung
Eine kalendermäßige Befristung darf höchstens für die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Wird ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag verlängert, darf dies höchstens dreimal ebenfalls bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren geschehen. Eine Ausnahme gibt es allerdings in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens: Hier darf der Arbeitgeber bis zu vier Jahren Gesamtdauer kalendermäßig befristen.
Achtung: Hast Du schon mal mit dem gleichen Arbeitgeber einen unbefristeten oder zweckbefristeten Vertrag geschlossen ist eine kalendermäßige Befristung unwirksam. Mit anderen Worten: Du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag!
Vertragliche Festlegung und Kündigung
Die Befristung und gegebenenfalls der Sachgrund muss bei Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich festgelegt werden. Dann müssen Dein Arbeitgeber und Du beide auf demselben Dokument die Befristung unterschreiben. Andernfalls ist sie nicht wirksam und Du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der Tasche.
Grundsätzlich kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur außerordentlich gekündigt werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Entweder du hast mit Deinem Arbeitgeber im Vertrag individuell die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart oder der für Dich anwendbare Tarifvertrag sieht das vor. Arbeitest Du über die Befristung hinaus mit Wissen Deines Arbeitgebers weiter auf Deinem Arbeitsplatz, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.
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Anna-Lena Folk (24) studiert Jura an der Freien Universität Berlin mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Versicherungsrecht. Momentan bereitet sie sich auf ihr erstes Staatsexamen vor. Sie war bereits Gastautorin für die Zeitschrift „forum recht“.
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