Arbeitsrecht (3): Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Geschrieben am 28.04.2009 von Felix StrueningImmer weniger Arbeitnehmer lassen sich krankschreiben, weil sie Angst haben, deswegen entlassen zu werden, wie Arbeitsrechtsspezialist Jean-Martin Jünger im ABSOLVENTA Experten-Interview erklärt. Doch wie genau muss eigentlich eine Krankschreibung erfolgen und wann muss Dein Chef Dein Gehalt weiterzahlen? Im ABSOLVENTA Karriere-Blog erklärt heute Gastautorin Anna-Lena Folk, was es mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf sich hat, wie krank man sein muss, um arbeitsunfähig zu sein und warum man sich auch im Urlaub krankschreiben lassen sollte.

- Arbeitsrecht
Krankschreibung und Gehalt
Eigentlich ist es beim Arbeitsvertrag wie mit jedem anderen Vertrag: Erbringst Du keine Leistung, muss es Dein Vertragspartner grundsätzlich auch nicht tun. Anders gesagt: Arbeitest Du nicht, braucht Dir Dein Arbeitgeber auch keinen Lohn zu zahlen. Aber es gibt auch hier wieder Ausnahmen. Zum Beispiel dann, wenn Du krank bist.
Gemäß §3 Entgeltfortzahlungsgesetz hast Du bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Bist Du länger als drei Tage arbeitsunfähig, musst Du Deinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, den berühmten ‚Gelben Schein‘. Den kann Dein Arbeitgeber aber auch schon früher verlangen. Wenn Du diese Bescheinigung nicht vorlegst, darf er die Zahlung verweigern, bis Du das Attest vorlegst. Dann hast Du allerdings einen rückwirkenden Anspruch auf die gesamte Entgeltfortzahlung.
Endet die Zahlungspflicht Deines Arbeitgebers nach sechs Wochen, bist Du aber weiter arbeitsunfähig, bekommst Du in der Regel Krankengeld von deiner Krankenkasse. Die Höhe richtet sich nach Deinem Einkommen: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Deines regelmäßigen Bruttoeinkommens, diese Summe ist allerdings auf 90 Prozent Deines Netto-Gehalts begrenzt. Diese Zahlungen bekommst Du bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer bestimmten Krankheit ohne zeitliche Begrenzung.
Wann ist man arbeitsunfähig?
Arbeitsunfähig bedeutet, dass du objektiv Deine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kannst oder es nicht solltest, weil das nach ärztlicher Prognose die Heilung verhindern oder verzögern würde. Es kommt also immer darauf an, was Du in Deinem Job zu tun hast und ob das mit der Krankheit geht. Ein gebrochener Fuß kann einen Kellner arbeitsunfähig machen, einen Büroangestellten am Schreibtisch nicht zwangsläufig.
Sieht Dein Arbeitsvertrag vor, dass Dein Chef Dich auch an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann darf er Dich so einsetzen, dass Du trotz Krankheit arbeiten kannst. Dann entfällt natürlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil Du ja Deinen normalen Lohn erhältst.
Gezahlt wird Dir der Verdienst für die ausgefallene Arbeit. Allerdings muss Dein Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen bestehen. Überstunden werden nicht berechnet, es sei denn sie haben sich derart verfestigt, dass sie zu Deiner normalen Arbeitszeit zählen.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
Wirst Du erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig, hast Du wieder einen Anspruch, wenn Du für mindestens sechs Monate nicht durch diese Krankheit arbeitsunfähig warst oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
Krankengeld gibt es bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 3 Jahre. Berechnet wird der Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, schließt also die Entgeltfortzahlung Deines Arbeitgebers mit ein.
Wirst Du nun danach wegen derselben Krankheit wieder arbeitsunfähig, hast Du nicht automatisch einen Anspruch auf drei Jahre Krankengeld. Dies ist nur der Fall, wenn Du in der Zwischenzeit 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder gearbeitet hast bzw. arbeitslos gemeldet gewesen bist.
Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Hast Du die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, braucht Dein Arbeitgeber auch nicht zu zahlen. Allerdings ist der Maßstab dafür sehr streng: Du musst schon besonders leichtsinnig oder vorsätzlich gehandelt haben, um krank zu werden. Dabei kann man nicht pauschal sagen, was ein besonders leichtsinniges Verhalten ist. Es kommt immer auf die Gesamtumstände an.
Häufig gibt es Diskussionen um Sportunfälle in der Freizeit. Was, wenn Du am Wochenende beim Klettern abstürzt oder beim Fallschirmspringen was schief geht? Eigenes Verschulden wäre es, wenn Du dich bei einer gefährlichen Sportart verletzt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher noch keine Sportart als gefährlich eingestuft. Also gelten beim Sport die normalen Grundsätze: solange Du dich nicht besonders leichtsinnig oder vorsätzlich verhältst, hast Du einen Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall.
Grundsätzlich liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber: Verweigert er Dir die Entgeltfortzahlung, muss er Dir beweisen, dass Du die Krankheit verschuldet hast. In diesem Fall solltest Du dich allerdings kooperativ zeigen. Ansonsten kann der Arbeitgeber nämlich davon ausgehen, dass sein Verdacht stimmt.
Krankheit während des Urlaubs
Wirst Du während Deines Urlaubs krank, zählt jeder Tag, an dem Du arbeitsunfähig bist, als Arbeitstag. Das hat zur Folge, dass Du einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast. Selbstverständlich verfallen deine Urlaubstage nicht, Du kannst sie erneut nehmen. Das bedeutet: auch im Urlaub krankschreiben lassen und Urlaubstage anschließend verrechnen.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Anna-Lena Folk (24) studiert Jura an der Freien Universität Berlin mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Versicherungsrecht. Momentan bereitet sie sich auf ihr erstes Staatsexamen vor. Sie war bereits Gastautorin für die Zeitschrift „forum recht“.
Geschrieben in: Arbeitsrecht
















